Betreuungsweisungen

Die Jugendarbeit im JHW bietet bereits seit vielen Jahren Betreuungsweisungen nach §10 JGG an.Eine Betreuungsweisung können alle jungen Menschen zwischen 14 und 21 Jahren im Rahmen eines Gerichtverfahrens auferlegt bekommen. Die zuständigen Sozialarbeiter_innen begleiten im Sinne des Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes den jungen Menschen 6-12 Monate lang in einer wöchentlichen, sozialpädagogischen Einzelfallarbeit. Bei Bedarf können auch Familiengespräche, oder Gespräche mit anderen wichtigen Bezugspersonen stattfinden.

Darüber hinaus können alle Teilnehmer_innen freiwillig an allen offenen Angeboten, die in der Jugendarbeit im JHW stattfinden, teilnehmen.

Ziele der Betreuungsweisung sind:

  • Reflektion der begangenen Straftat
  • Begleitung des jungen Menschen
  • Erarbeitung gemeinsamer Ziele für die Betreuungszeit
  • Entwicklung einer deliktfreien Zukunftsperspektive und Abbau damit verbundener Hürden

Die Betreuungsweisung ist keine freiwillige Maßnahme. Die Erfüllung wird durch die zuständigen Richter_innen überprüft. Der Zugang ist nur über eine richterliche Anordnung möglich.